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Die Welt der Steine


ACHTUNG! WIR SIND UMGEZOGEN!

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Transportbeton und anderen Baustoffen.
Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von Transportbeton und anderen Baustoffen. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht.
1. Angebot
Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Für die Auswahl der richtigen Sorte bzw. Angabe aller erforderlichen Betoneigenschaften sowie der richtigen Menge ist der Käufer verantwortlich. Wir sind nicht verpflichtet, Angaben des Käufers auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

2. Lieferung und Abnahme
Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Wir sind bemüht, vom Käufer gewünschte oder angegebene Leistungen einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 326 BGB), wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; ist uns die Lieferung/Restlieferung nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstigen Ereignissen, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Für die Folgen unrichtiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1 cbm in höchstens 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt. Bei verweigerter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Betons/Baustoffs und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von Ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

3. Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Betons/Baustoffs geht bei Lieferung nach außerhalb des Werks auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren. Soweit die Herstellung von Beton/Baustoffen auf der Baustelle abgeschlossen wird, geht die Gefahr spätestens mit Beendigung des Herstellungsvorgangs auf den Käufer über.

4. Mängelansprüche
Der Nachweis einer den Vorschriften entsprechenden Behandlung und Verarbeitung obliegt dem Käufer.
Hat der Käufer den gelieferten Beton/Baustoff durch Zusätze oder in sonstiger Weise in seiner Zusammensetzung verändert oder verändern lassen, entfällt die Haftung für Mängel, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung der Zusammensetzung des Betons/Baustoffs den Mangel nicht herbeigeführt hat. Offensichtlich mangelhafter/falscher Beton/Baustoff, insbesondere solcher mit fehlerhafter Konsistenz oder einer falschen Sorte, darf nicht verarbeitet werden. Mängel sind gegenüber der Bauleitung unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung. Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als vereinbarten Beton-/Baustoffsorte und –menge sind von Unternehmern sofort bei der Ablieferung des Betons-/Baustoffs zu rügen; in diesem Fall hat der Käufer den Beton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Beanstandete Betone/Baustoffe dürfen nicht verarbeitet werden. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der vereinbarten Beton/Baustoffsorte oder –menge sind von Unternehmern nach Sichtbarwerden unverzüglich zu rügen. Gleiches gilt spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Anlieferung zu rügen; dies gilt nicht für Mängel für die § 438 Abs.1 Nr. 2 b BGB gilt, gleiches gilt auch für Nichtkaufleute. Bei nicht form- oder nicht fristgerechter Rüge gilt der Beton/Baustoff als genehmigt. Probekörper gelten nur dann als Nachweis für die Beton/Baustoffeigenschaften, wenn sie in Gegenwart eines von uns Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Wird von dem Käufer eine Rezeptur verlangt, die von unserem Sortenverzeichnis abweicht, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Einhaltung der vorgegebenen Rezeptur. Wegen eines Mangels, den wir zu vertreten haben, stehen dem Käufer gesetzliche Ansprüche zu; unsere Haftung ist jedoch dem Umfang nach auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung, die mindestens 1.000.000,00 € beträgt, begrenzt, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in der Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Käufer zu einer Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Tritt der Käufer nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 BGB, hier beträgt die Gewährleistungsfrist maximal 5 Jahre seit Ablieferung. Gewährleistungsansprüche eines Unternehmers verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Als zugesichert gelten nur schriftlich zugesicherte Eigenschaften. Bloße optische Mängel der Ware, die nach endgültiger Fertigstellung des Gegenstandes, in welchen die Ware eingebaut wird, nicht sichtbar und/oder ohne Auswirkung auf die Gebrauchsfähigkeit sind, berechtigen den Käufer nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten.

5.Haftungsbeschränkungen
Sonstige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie an Schäden an privat genutzten Sachen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

6. Sicherungsrechte
Gelieferter Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton/Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Jedoch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder –verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware ein. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in 6. aufgezählten Forderung schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen Sachen; unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gemäß 6. fort. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus Weiterverkauf, Verarbeitung und Verwendung unseres Betons/Baustoffs im Rahmen von Bauleistungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs im Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Für den Fall, dass der Käufer unseren Beton/Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Beton/Baustoff hergestellte neue Sache verkauft oder unseren Beton/Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten aufgrund der Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungen einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsstelle ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallenden Interventionskosten zu tragen. Der „Wert unseres Betons/Baustoffs“ im Sinne dieser Ziffer 6 entspricht dem in Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 um 20 % übersteigt.

7. Preis- und Zahlungsbedingungen
Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebotes oder Annahme des Auftrages und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Bindemittel, Zuschlag, Zusatzstoffe, Zusatzmittel, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen anderen als einen Unternehmer, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Zuschläge für Leistungserschwernisse, wie z.B. Lieferungen nicht voller Ladungen, nicht normal befahrbarer Straße und Baustelle, sowie nicht sofortiger Entladung bei Ankunft und für Lieferung außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich der Preisabsprache vereinbart. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Falls der Käufer mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder eine Eröffnung stattgefunden hat, oder eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt, sind wir berechtigt, unsere Leistungen sofort zu verweigern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Käufers entfallen. Gerät der Käufer mit einer Verbindlichkeit oder einem Teil der Verbindlichkeit in Verzug, so tritt die sofortige Fälligkeit der restlichen Verbindlichkeit und aller sonstigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung ein. Ist der Käufer Unternehmer, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und er verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen entgegengenommen. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 10 %, sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschaden. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Unternehmer gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester oder sonst verbundene Gesellschaft hat. Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufender Rechnung – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.

8. Baustoffüberwachung
Unsere Beauftragten sind berechtigt, im Rahmen unserer Qualitätsüberwachung Proben des gelieferten Betons/Baustoffs unangemeldet auf der belieferten Baustelle zu entnehmen.

9. Gerichtsstand
Für sämtliche Geschäfte gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist der Sitz unserer Gesellschaft, nach unserer Wahl auch der Sitz unserer Niederlassung, unseres Lieferwerkes oder unserer Vertragsgesellschaft.

10.Teilweise Aufhebung der Bedingungen
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Transportbeton und anderen Baustoffen nicht wirksam vereinbart werden können, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gilt insbesondere für den Fall, dass Vereinbarungen nicht wie vorgesehen mit Privatleuten vereinbart werden können. Soweit nach dem AGB-Gesetz irgendwelche Bestimmungen entweder für alle Vertragspartner unwirksam sind oder nur Geltung gegenüber Kaufleuten haben, sollen die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben.

Wir sichern Ihre personenbezogenen Daten gemäß BDSG.

Stand 01.05.2013

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